Gemeindekirchenrat

Aufgaben

Gemäß der „Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz" obliegt dem Gemeindekirchenrat (GKR) die Leitung der Gemeinde*. Er ist dafür verantwortlich, dass die Kirchengemeinde vor allem die Aufgaben wahrnimmt, die im Kernauftrag der Kirche Jesu Christi, der Verkündigung des Evangeliums, begründet sind, und zwar in regelmäßigen Gottesdiensten und Sakramentsfeiern, in der Kirchenmusik, der Unterweisung aller Gemeindeglieder, insbesondere der Kinder und Jugendlichen,  in der Seelsorge und im gemeinsamen Leben der Gemeinde.

Damit diese Aufgaben erfüllt werden können, muss eine Gemeinde über geeignete Mitarbeiter/-innen verfügen, über geordnete Finanzen und ausreichende (Kirchen-)Räumlichkeiten, für deren bauliche Erhaltung ebenfalls zu sorgen ist.

Um sicher zu stellen, dass diesen Erfordernissen in angemessener Weise Rechnung getragen wird, berät der GKR in monatlichen Sitzungen die Situation der Kirchengemeinde, plant ihre Arbeit, sorgt für deren Durchführung, überwacht den Haushalt und achtet auf gegenseitige Information in der Gemeinde.

Zusammensetzung

Die Mitglieder des GKR, die so genannten „Ältesten“, sind ehrenamtliche Gemeindeglieder, die durch turnusmäßige Wahlen der gesamten Kirchengemeinde in dieses Amt gewählt werden. (Lediglich der geschäftsführende Pfarrer ist qua Amt Mitglied des GKR und zugleich dessen stellvertretender Vorsitzender.)

Derzeit gehören drei Frauen und vier Männer, sowie der Pfarrer und vier Ersatzälteste dem GKR an, die zusammen die etwa 3500 Gemeindeglieder in beiden Gemeindebereichen (Dorf- und Waldkirche) vertreten.

Wahlen

Bei den Wahlen zum Gemeindekirchenrat sind wahlberechtigt alle zum Abendmahl zugelassenen Mitglieder der Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind.

Wählbar in das Amt sind Mitglieder der Kirchengemeinde, die zum Abendmahl zugelassen und mindestens 16 Jahre alt sind; darüber hinaus müssen sie am Leben der Gemeinde teilnehmen, sich zu Wort und Sakrament halten und bereit sein, über die konkrete Situation der Gemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen.


Die Amtszeit des einzelnen GKR-Mitglieds beträgt sechs Jahre. Alle drei Jahre findet eine GKR-Wahl statt, bei der jeweils die Hälfte der GKR-Mitglieder neu gewählt wird.
Dieses Verfahren sorgt gleichermaßen für Kontinuität in der Wahrnehmung der Amtsgeschäfte wie auch für die Möglichkeit sukzessiver Erneuerung.


Die vom Grundsatz her nicht stimmberechtigten Ersatzältesten können durch Beschluss regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, so dass sie ggf. vertretungsweise das Stimmrecht eines abwesenden Mitglieds wahrnehmen, bzw. ohne Zeitverlust beim etwaigen vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds im Amt nachrücken und dessen Aufgaben übernehmen können.


An den Sitzungen nehmen auch Ehrenälteste teil, die teilweise auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung noch in erheblichem Umfang mit wichtigen Aufgaben betraut sind.


* „Grundordnung - Evangelische Kirche  Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz (EKBO)“, 2018